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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen

Fassung 1.1 vom 01.10.2026

Diese Bedingungen gelten ausschliesslich für Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen, nicht für Verbraucher.

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Vertragspartner

BROOKVALE & PARTNERS HOLDING UG (haftungsbeschränkt), Geschäftsanschrift Prinzenstrasse 2a, 42697 Solingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 275431 B, vertreten durch die Geschäftsführerin Jessica Wunder, im Folgenden Brookvale.

Das Wichtigste in Kürze

Brookvale berät. Wir schulden sorgfältige Beratung, keinen wirtschaftlichen Erfolg. Entscheidung und Umsetzung liegen beim Auftraggeber. In einem Verfahren arbeiten wir immer nur für eine Seite und nehmen keine Provisionen von Herstellern an. Vertraulichkeit gilt beidseitig bis fünf Jahre nach Vertragsende, für Geschäftsgeheimnisse darüber hinaus. Wir nennen Sie als Referenz nur mit Ihrer Zustimmung. Ihre Daten trainieren keine Künstliche Intelligenz. Ein Beratertag hat acht Stunden. Rechnungen sind binnen 14 Tagen zahlbar, bei öffentlichen Auftraggebern binnen 30 Tagen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur für den vertragstypischen Schaden und höchstens bis zur Nettovergütung des Auftrags je Schadensfall. Unbeschränkt haften wir nur dort, wo das Gesetz es zwingend vorsieht, etwa bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Personenschäden. Rechtsverbindlich ist allein der folgende Text.

§ 1 Geltungsbereich, Rangfolge und Begriffe

(1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Beratungs und Unterstützungsleistungen zwischen Brookvale und ihren Auftraggebern. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Der Auftraggeber bestätigt mit dem Vertragsschluss, dass er in einer dieser Eigenschaften handelt. Berät Brookvale natürliche Personen, etwa Aufsichtsräte oder Gesellschafter, schliesst sie den Vertrag mit der Gesellschaft, für die diese Personen handeln oder an der sie beteiligt sind, oder mit einer Gesellschaft, über die sie ihre Beteiligung halten. Verträge mit Verbrauchern schliesst Brookvale nicht.

(2)Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn Brookvale ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, Leistungen vorbehaltlos erbringt oder der Auftraggeber sie einer Bestellung beifügt. Sie gelten nur, soweit Brookvale ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.

(3)Es gilt diese Rangfolge. An erster Stelle steht ein Rahmenvertrag der Seiten mit den darin vereinbarten Bedingungen, soweit der Einzelvertrag nicht ausdrücklich von ihm abweicht. Danach folgen der Einzelvertrag oder das angenommene Angebot mit der Leistungsbeschreibung, eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zuletzt das Gesetz. Individuelle Abreden haben stets Vorrang.

(4)Haben die Seiten einen Rahmenvertrag geschlossen oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers ausdrücklich in Textform vereinbart, gelten diese Bedingungen nur für Fragen, die dort nicht geregelt sind. Im Übrigen gelten sie in der Fassung, die dem Angebot beigefügt ist, auch für Folgeaufträge, bis Brookvale eine neue Fassung in Textform übermittelt. Eine neue Fassung gilt für laufende Verträge nur, wenn der Auftraggeber ihr zustimmt.

(5)Für öffentliche Auftraggeber gilt § 24. Er geht den übrigen Bestimmungen vor.

(6)Verbundene Unternehmen sind Unternehmen im Sinne der §§ 15 bis 19 Aktiengesetz. Öffentliche Auftraggeber sind Auftraggeber im Sinne der §§ 99 und 100 GWB. Arbeitstage sind Montag bis Freitag ausser den gesetzlichen Feiertagen am Ort des Einsatzes.

Zum Inhalt

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1)Angebote von Brookvale sind vier Wochen ab ihrem Datum verbindlich, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt.

(2)Der Vertrag kommt mit der Annahme des Angebots in Textform, mit der Unterzeichnung eines Einzelvertrags oder mit dem einvernehmlichen Beginn der Leistung zustande. Bestellungen des Auftraggebers, die vom Angebot abweichen, werden erst mit Bestätigung durch Brookvale in Textform Vertragsinhalt.

(3)Ein vertrauliches Erstgespräch, in dem Anliegen, Rahmen und Beteiligte geklärt werden, ist unverbindlich und unentgeltlich, soweit nichts anderes vereinbart ist. Brookvale behandelt alles, was sie dort erfährt, nach § 13 vertraulich, auch wenn kein Vertrag zustande kommt. Erste Einschätzungen aus dem Erstgespräch ersetzen keine Beratung und begründen keine Beratungspflicht. Für sie haftet Brookvale nur in den Fällen des § 19 Absatz 1.

Zum Inhalt

§ 3 Art und Umfang der Leistungen

(1)Brookvale erbringt Beratungs und Unterstützungsleistungen als Dienstleistung nach § 611 BGB. Geschuldet ist die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeit nach den anerkannten Grundsätzen ordnungsgemässer Unternehmensberatung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Werkleistungen schuldet Brookvale nur, wenn der Einzelvertrag ein Arbeitsergebnis ausdrücklich als Werk bezeichnet. Dann gilt ergänzend § 18.

(2)Art, Umfang, Ziele, Zeitrahmen und Arbeitsergebnisse ergeben sich aus dem Einzelvertrag oder dem Angebot. Im Einzelvertrag als verbindlich bezeichnete Termine für eigene Tätigkeiten hält Brookvale ein. Ziele und Meilensteine, deren Erreichen auch vom Auftraggeber oder von Dritten abhängt, sind keine Erfolgszusage.

(3)Eine Beratungsleistung ist erbracht, sobald Brookvale die vereinbarten Analysen, Einschätzungen und Empfehlungen erarbeitet und dem Auftraggeber erläutert hat. Einen ausführlichen schriftlichen Bericht schuldet Brookvale nur, wenn dies vereinbart ist.

(4)Entwürfe und Zwischenstände, die Brookvale als solche kennzeichnet, sind vorläufig. Wesentliche mündliche Empfehlungen bestätigt Brookvale auf Wunsch zeitnah in Textform. Nach Übergabe eines abschliessenden Ergebnisses ist Brookvale nicht verpflichtet, es an später eingetretene Umstände anzupassen, soweit dies nicht gesondert beauftragt ist.

(5)Die Entscheidung über Umsetzung und Nutzung der Empfehlungen liegt allein beim Auftraggeber und seinen Organen. Brookvale trifft keine unternehmerischen Entscheidungen für den Auftraggeber. Das gilt auch für Entscheidungen, die eine von Brookvale vorgeschlagene Person im Rahmen einer Führung auf Zeit nach § 7 für den Auftraggeber trifft.

(6)Ort, Zeit und Art der Leistungserbringung richten sich nach der Leistungsbeschreibung und den Erfordernissen des Mandats. Innerhalb dieses Rahmens legen Brookvale und die eingesetzten Partner sie nach fachlichem Ermessen in Abstimmung mit dem Auftraggeber fest. Leistungen können vor Ort oder aus der Ferne erbracht werden. Nutzen eingesetzte Personen Räume, Systeme oder Zugänge des Auftraggebers, beachten sie dessen Hausordnung, Sicherheitsregeln und Regeln zur Nutzung der Informationstechnik, die der Auftraggeber Brookvale vor dem Einsatz in Textform mitteilt. Vorgaben zur Präsenz vereinbaren die Seiten im Einzelvertrag.

(7)Brookvale tritt gegenüber Dritten nur dann im Namen des Auftraggebers auf, wenn der Auftraggeber dazu eine gesonderte Vollmacht in Textform erteilt.

(8)Prognosen, Planungen, Wirtschaftlichkeitsrechnungen, Markteinschätzungen und Bewertungen von Brookvale beruhen auf den verfügbaren Informationen und auf Annahmen, die Brookvale offenlegt. Sie sind Grundlagen für Entscheidungen des Auftraggebers und keine Zusage, dass bestimmte Umsätze, Einsparungen, Termine oder sonstige Ergebnisse eintreten.

(9)Empfiehlt Brookvale Produkte, Anbieter oder Lösungen Dritter, schliesst der Auftraggeber die Verträge mit diesen Dritten selbst. Für deren Produkte und Leistungen ist allein der jeweilige Dritte verantwortlich. Brookvale steht nur für die Sorgfalt ihrer eigenen Empfehlung ein.

Zum Inhalt

§ 4 Änderungen der Leistung

(1)Jede Seite kann Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs vorschlagen. Brookvale teilt dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens binnen fünf Arbeitstagen mit, ob und mit welchen Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Ressourcen eine gewünschte Änderung möglich ist.

(2)Der Auftraggeber entscheidet binnen zehn Arbeitstagen über den Vorschlag. Änderungen werden erst mit Vereinbarung in Textform verbindlich. Bis dahin führt Brookvale die Leistungen auf der bisherigen Grundlage fort.

(3)Ist die Prüfung eines Änderungswunsches mit erheblichem Aufwand verbunden, weist Brookvale vorab darauf hin. Diesen Aufwand vergütet der Auftraggeber nach den vereinbarten Sätzen, wenn er die Prüfung nach dem Hinweis wünscht.

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§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers

(1)Der Auftraggeber unterstützt Brookvale bei der Leistungserbringung. Er stellt insbesondere rechtzeitig und vollständig die nötigen Informationen, Unterlagen und Daten bereit, ermöglicht den Zugang zu Ansprechpartnern, Räumen und Systemen und benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson mit Vertretung.

(2)Brookvale darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen des Auftraggebers vertrauen. Eine Prüfungspflicht besteht nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart ist. Erkennt Brookvale Unrichtigkeiten oder sind sie offensichtlich, weist sie den Auftraggeber darauf hin.

(3)Erbringt der Auftraggeber eine Mitwirkung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, verschieben sich betroffene Termine angemessen. Den daraus entstehenden Mehraufwand vergütet der Auftraggeber nach den vereinbarten Sätzen. Weitergehende gesetzliche Rechte von Brookvale bleiben unberührt.

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§ 6 Einsatz von Beratern und Verbundpartnern

(1)Brookvale erbringt die Leistungen durch eigene Berater und durch qualifizierte Partner aus ihrem internationalen Verbund. Partner werden als selbständige Unterauftragnehmer von Brookvale tätig. Brookvale bleibt Vertragspartner des Auftraggebers für die gesamte Leistung und steht für die Partner nach den gesetzlichen Regeln und im Rahmen von § 19 ein. Für jedes Mandat benennt Brookvale eine verantwortliche Mandatsleitung. Sie ist Ansprechperson des Auftraggebers, steuert das Mandat, koordiniert die Beiträge der eingesetzten Personen und verantwortet Qualität und Ablauf.

(2)Im Angebot als Schlüsselpersonen benannte Berater setzt Brookvale für die vereinbarte Dauer ein. Ein Wechsel ist nur aus wichtigem Grund zulässig, etwa bei Krankheit oder Ausscheiden. Brookvale stellt dann eine Person mit gleichwertiger Qualifikation und stimmt den Wechsel mit dem Auftraggeber ab. Der Auftraggeber kann den Austausch einer eingesetzten Person verlangen, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht.

(3)Brookvale nennt die eingesetzten Personen mit Namen im Angebot oder spätestens vor ihrem ersten Einsatz und gibt an, ob sie bei Brookvale angestellt oder als selbständige Unterauftragnehmer tätig sind. Den Einsatz weiterer Unterauftragnehmer teilt Brookvale vorher in Textform mit. Der Auftraggeber kann binnen fünf Arbeitstagen aus sachlichem Grund widersprechen. Hat der Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss in Textform einen Zustimmungsvorbehalt verlangt, setzt Brookvale Unterauftragnehmer nur mit seiner Zustimmung in Textform ein. Im Angebot oder Einzelvertrag benannte Personen gelten dann mit Vertragsschluss als genehmigt. Über weitere Personen entscheidet der Auftraggeber binnen fünf Arbeitstagen nach Zugang der Anfrage und verweigert die Zustimmung nur aus sachlichem Grund. Äussert er sich in dieser Frist nicht, gilt die Zustimmung als erteilt. Auf diese Folge weist Brookvale in der Anfrage hin. Unterauftragnehmer dürfen Leistungen nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers in Textform weiter vergeben.

(4)Brookvale verpflichtet die eingesetzten Personen vor ihrem Einsatz in Textform zur Vertraulichkeit, zum Datenschutz, zur Informationssicherheit, zu den Regeln für Werkzeuge der Künstlichen Intelligenz nach § 15 und zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach § 8, jeweils mindestens im Umfang dieser Bedingungen. Eine Verpflichtung in einem Rahmenvertrag, der vor dem Einsatz geschlossen ist, genügt.

(5)Brookvale überlässt keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und verfügt nicht über eine Erlaubnis dazu. Brookvale steuert das Mandat über die Mandatsleitung. Der Auftraggeber richtet Anforderungen und Abstimmungen zum Inhalt der Leistung ausschliesslich an die Mandatsleitung. Er erteilt den eingesetzten Personen keine Weisungen, gliedert sie nicht in seine Arbeitsorganisation ein und führt sie nicht als eigene Mitarbeitende, insbesondere nicht in Organigrammen, Dienstplänen oder Urlaubsplänen. Systemzugänge und Mailadressen der eingesetzten Personen kennzeichnet er als extern. Partner aus dem Verbund erbringen ihre Beiträge als selbständige Unternehmer eigenverantwortlich im Rahmen der Leistungsbeschreibung. Stellt eine Seite fest, dass Mitarbeitende des Auftraggebers dennoch Weisungen erteilen, informiert sie die andere Seite unverzüglich. Stellt der Auftraggeber den Zustand nicht binnen fünf Arbeitstagen ab, kann Brookvale die betroffene Person abziehen oder den betroffenen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Für eine Tätigkeit in einer Organstellung nach § 7 Absatz 2 gilt dieser Absatz nicht.

(6)Wünscht der Auftraggeber den Einsatz einer Person unter seinem Weisungsrecht, ist dafür ein gesonderter Vertrag mit einem Anbieter nötig, der eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt. Brookvale kann einen solchen Anbieter vermitteln.

(7)Brookvale setzt selbständige Unterauftragnehmer erst nach Prüfung ihrer Selbständigkeit ein. Brookvale prüft dabei insbesondere, ob sie für mehrere Auftraggeber arbeiten, eigene Betriebsmittel nutzen und über ihre Arbeitszeit selbst bestimmen. Bei Einsätzen, die voraussichtlich länger als drei Monate überwiegend einem Mandat dienen, beantragt Brookvale auf Verlangen des Auftraggebers eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV. Brookvale erfüllt ihre gesetzlichen Pflichten gegenüber allen eingesetzten Personen, insbesondere zu Sozialversicherung, Lohnsteuer, Mindestlohn, Aufenthaltsrecht und Arbeitserlaubnis. Auf Verlangen legt Brookvale geeignete Nachweise vor, etwa Bescheinigungen A1 für Personen aus anderen Staaten der Europäischen Union. Brookvale stellt den Auftraggeber von Ansprüchen, Beiträgen und Steuern frei, die daraus entstehen, dass Brookvale diese Pflichten schuldhaft verletzt. Das gilt nicht, soweit sie darauf beruhen, dass der Auftraggeber entgegen Absatz 5 Weisungen erteilt oder eingesetzte Personen in seine Arbeitsorganisation eingliedert. Die Freistellung ist auf den Jahreshöchstbetrag nach § 19 Absatz 3 begrenzt, ausser in den Fällen des § 19 Absatz 1.

(8)Erklärungen für Brookvale, insbesondere Angebote, Änderungen des Leistungsumfangs, verbindliche Zusagen zu Terminen und Ergebnissen, Garantien, Zustimmungen und Kündigungen, gibt nur die Geschäftsführung oder eine von ihr gegenüber dem Auftraggeber in Textform benannte Person ab. Die übrigen eingesetzten Personen und die Partner aus dem Verbund sind dazu nicht bevollmächtigt. Sie leiten Änderungswünsche an die Mandatsleitung weiter.

Zum Inhalt

§ 7 Führung auf Zeit

(1)Übernimmt eine von Brookvale vorgeschlagene Person eine Führungsaufgabe beim Auftraggeber, legt der Einzelvertrag Aufgaben, Befugnisse, Berichtswege, Dauer und Vergütung abschliessend fest. Die Aufgaben werden ergebnis und projektbezogen beschrieben. Die Person trifft Entscheidungen im Rahmen der Befugnisse, die ihr der Auftraggeber einräumt.

(2)Soll die Person zum Organ bestellt werden, etwa zur Geschäftsführung oder in den Vorstand, oder Prokura erhalten, schliesst der Auftraggeber mit ihr einen gesonderten Vertrag. Bestellung, Abberufung, Pflichten und Haftung der Person regelt allein dieses Verhältnis. In dieser Tätigkeit handelt die Person nach Gesetz, Satzung und den Beschlüssen der zuständigen Gremien des Auftraggebers und allein in seinem Interesse. Brookvale erteilt ihr dafür keine Weisungen. Brookvale schuldet nach dem Einzelvertrag die Auswahl, die Einführung und die fachliche Begleitung der Person, nicht die Organtätigkeit selbst.

(3)Soll die Person ohne Organstellung Weisungen an Mitarbeitende des Auftraggebers erteilen oder eine Stelle in seiner Linienorganisation besetzen, klären die Seiten vor Beginn in Textform, ob der Einsatz ohne Eingliederung nach § 6 Absatz 5 möglich ist. Ist er es nicht, erfolgt er nach § 6 Absatz 6.

(4)Die Seiten klären vor Beginn gemeinsam den sozialversicherungsrechtlichen Status und beantragen bei Bedarf eine Statusfeststellung. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber. Ergibt sich eine abhängige Beschäftigung, ist Brookvale nicht verpflichtet, die Person weiter bereitzustellen. Das weitere Vorgehen und die Vergütung für diesen Fall regelt der Einzelvertrag.

(5)Der Auftraggeber sorgt dafür, dass eine Person nach Absatz 2 für die Dauer ihrer Tätigkeit und bis zur Verjährung der Ansprüche aus dieser Tätigkeit in seine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organe (D&O) einbezogen ist. Er weist dies vor Beginn in Textform nach. Er stellt die Person von Ansprüchen Dritter aus ihrer Tätigkeit nach Absatz 2 frei, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat und soweit das Gesetz eine Freistellung zulässt. Die Absicherung von Personen in vergleichbarer Leitungsfunktion ohne Organstellung vereinbaren die Seiten vor Beginn im Einzelvertrag.

(6)Entscheidungen, die die Person nach Absatz 2 für den Auftraggeber trifft, sind keine Leistung von Brookvale. Die Person handelt dabei nicht als Erfüllungsgehilfe von Brookvale. Brookvale haftet nur für die Verletzung ihrer eigenen Pflichten aus Auswahl, Einführung und Begleitung und nur nach § 19.

(7)Mandate der Führung auf Zeit werden in der Regel als dauernde Dienstverhältnisse mit fester Monatsvergütung, Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist vereinbart. Einzelheiten regelt der Einzelvertrag.

Zum Inhalt

§ 8 Unabhängigkeit und Interessenkonflikte

(1)Brookvale berät unabhängig und herstellerneutral. Brookvale nimmt im Zusammenhang mit einem Mandat keine Provisionen, Vermittlungsentgelte oder sonstigen geldwerten Vorteile von Herstellern, Lieferanten oder anderen Dritten an. Hat Brookvale oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an einem Produkt oder Anbieter, das für das Mandat erheblich ist, legt Brookvale dies dem Auftraggeber vor einer Empfehlung in Textform offen.

(2)Vor jedem Mandat und vor jedem Erstgespräch nach § 2 Absatz 3 prüft Brookvale mögliche Interessenkonflikte. Die Prüfung erfasst Brookvale, ihre verbundenen Unternehmen und Beteiligungen sowie alle Personen und Partner, die eingesetzt werden sollen. In einem Vergabeverfahren, einer Transaktion oder einem vergleichbaren Verfahren wird Brookvale immer nur für eine Seite tätig. Das gilt ebenso für ihre verbundenen Unternehmen und für die eingesetzten Partner, auch wenn diese auf eigene Rechnung tätig würden. Arbeiten Teams von Brookvale für verschiedene Auftraggeber an verwandten Vorhaben, trennt Brookvale Personen und Informationen.

(3)Wird ein Interessenkonflikt erst nach Vertragsschluss erkennbar, informiert Brookvale den Auftraggeber unverzüglich. Verbieten Vertraulichkeitspflichten gegenüber Dritten die Nennung von Einzelheiten, teilt Brookvale zumindest mit, dass ein Konflikt besteht und welche eingesetzten Personen betroffen sind. Lässt sich der Konflikt nicht durch geeignete Massnahmen ausräumen, kann jede Seite den betroffenen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden vergütet. Brookvale steht dieses Kündigungsrecht nicht zu, wenn sie den Konflikt durch Annahme eines anderen Mandats selbst herbeigeführt hat.

Zum Inhalt

§ 9 Keine Rechts und Steuerberatung

(1)Brookvale erbringt keine Rechtsdienstleistungen, soweit sie nicht als Nebenleistung zur Unternehmensberatung nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt sind. Brookvale leistet keine Hilfe in Steuersachen und erbringt keine Wirtschaftsprüfung. Steuerliche Auswirkungen benennt Brookvale nur als Hinweis auf einen Prüfbedarf, den der Steuerberater des Auftraggebers beurteilt.

(2)Eine verbindliche rechtliche oder steuerliche Prüfung, etwa zu Regulierung, Vergabe, Datenschutz, Arbeitsrecht, Restrukturierung oder Transaktionen, nehmen Rechtsanwälte oder Steuerberater vor, die der Auftraggeber selbst beauftragt. Entwurf und Verhandlung von Verträgen sowie die rechtliche Prüfung im Rahmen einer Transaktion übernehmen die Rechtsberater des Auftraggebers. Brookvale arbeitet auf Wunsch eng mit ihnen zusammen.

(3)Bei Vergabeverfahren liegt die rechtliche Verantwortung für Verfahren, Dokumentation und Entscheidungen beim Auftraggeber und seiner Rechtsberatung. Brookvale liefert fachliche Grundlagen, etwa Markterkundung, Leistungsbeschreibung und fachliche Bewertung.

Zum Inhalt

§ 10 Vergütung, Reisezeit und Auslagen

(1)Die Vergütung richtet sich nach dem Einzelvertrag oder dem Angebot. Sie wird nach Aufwand zu Tagessätzen oder Stundensätzen, als Festpreis oder als feste Monatsvergütung vereinbart. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2)Ein Beratertag umfasst acht Stunden. Darüber hinausgehende und kürzere Zeiten werden anteilig nach Stunden berechnet. Einsätze an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen erfolgen nur auf Anforderung des Auftraggebers und werden mit einem Zuschlag von 50 Prozent berechnet.

(3)Reisezeiten werden zu 50 Prozent als Arbeitszeit berechnet, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt.

(4)Reisekosten und Auslagen erstattet der Auftraggeber nach Aufwand, soweit sie nicht im Preis enthalten sind. Brookvale reist wirtschaftlich. Bahnfahrten erfolgen in der ersten Klasse, Flüge innerhalb Europas in der Economy Class, Übernachtungen in angemessenen Geschäftshotels. Für Fahrten mit dem Pkw gilt der steuerlich anerkannte Kilometersatz. Auf Wunsch rechnet Brookvale nach der Reiserichtlinie des Auftraggebers ab, wenn er sie vor Vertragsschluss übergibt. Reisen, die über das im Angebot vorgesehene Mass hinausgehen, stimmt Brookvale vorher mit dem Auftraggeber ab.

(5)Vereinbarte Tagessätze und Stundensätze gelten für zwölf Monate ab Vertragsschluss. Danach kann Brookvale sie einmal je Vertragsjahr nach billigem Ermessen an die Entwicklung der Kosten für die eingesetzten Berater anpassen, höchstens um fünf Prozent gegenüber den bisherigen Sätzen. Brookvale kündigt die Anpassung mindestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform an. Der Auftraggeber kann den betroffenen Vertrag bis zum Wirksamwerden der Anpassung auf diesen Zeitpunkt kündigen. Nicht genutzte Anpassungen verfallen. Festpreise und feste Monatsvergütungen bleiben unberührt.

Zum Inhalt

§ 11 Abrechnung und Zahlung

(1)Leistungen nach Aufwand rechnet Brookvale monatlich nachträglich ab. Der Rechnung liegt ein Tätigkeitsnachweis bei. Der Auftraggeber kann Einwendungen gegen den Tätigkeitsnachweis binnen 14 Tagen nach Zugang in Textform erheben. Danach gilt der Nachweis in Art und Umfang der aufgeführten Leistungen als anerkannt. Auf diese Folge weist Brookvale in jeder Rechnung hin. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, dass Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang erbracht wurden und er dies bei der Prüfung nicht erkennen konnte. Gegenüber öffentlichen Auftraggebern beträgt die Einwendungsfrist 30 Tage, eine Anerkennung durch Fristablauf tritt bei ihnen nicht ein. Festpreise werden nach den vereinbarten Meilensteinen oder Abschlägen berechnet.

(2)Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Gegenüber öffentlichen Auftraggebern gilt eine Frist von 30 Tagen. Abweichende Zahlungsziele müssen im Einzelvertrag vereinbart sein.

(3)Brookvale übermittelt Rechnungen per Mail. Eine strukturierte elektronische Rechnung nach der Norm EN 16931, etwa XRechnung oder ZUGFeRD, stellt Brookvale aus, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder im Einzelvertrag vereinbart ist. Öffentlichen Auftraggebern übermittelt Brookvale Rechnungen über die von ihnen benannte Plattform. Teilt der Auftraggeber eine Bestellnummer oder eine Leitweg ID mit, gibt Brookvale sie auf jeder Rechnung an.

(4)Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Pauschale nach § 288 BGB. Ist der Auftraggeber mit einem Betrag im Verzug, der die Vergütung eines Monats übersteigt, kann Brookvale nach Mahnung mit angemessener Frist weitere Leistungen bis zur Zahlung zurückhalten. Brookvale kündigt dies in Textform an. Für eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 2 gilt statt des Zurückbehaltungsrechts § 21 Absatz 3.

(5)Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

Zum Inhalt

§ 12 Termine, Absagen und höhere Gewalt

(1)Fest vereinbarte Beratertage und Workshops sind für beide Seiten verbindlich. Sagt der Auftraggeber sie ab, gilt diese Staffel. Bis zehn Arbeitstage vor dem Termin ist die Absage kostenfrei. Zwischen neun und drei Arbeitstagen vorher berechnet Brookvale 50 Prozent der vereinbarten Vergütung für die abgesagten Tage, bei späterer Absage 90 Prozent. Brookvale muss sich anrechnen lassen, was sie durch einen anderweitigen Einsatz der Berater erwirbt oder an Aufwendungen erspart. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, dass Brookvale kein oder ein geringerer Nachteil entstanden ist. Verlegt der Auftraggeber einen Termin einmalig auf einen Ersatztermin innerhalb von drei Monaten, fällt keine Ausfallvergütung an. Bereits gebuchte und nicht erstattungsfähige Reisekosten trägt der Auftraggeber. Die Staffel gilt nicht für Termine, die infolge einer Kündigung des Vertrags oder infolge höherer Gewalt nach Absatz 3 entfallen.

(2)Kann Brookvale einen Termin aus Gründen in ihrer Sphäre nicht wahrnehmen, stimmt sie unverzüglich einen Ersatztermin ab oder stellt eine gleichwertig qualifizierte Person, jeweils ohne Mehrkosten für den Auftraggeber.

(3)Keine Seite haftet für Verzögerungen oder Ausfälle durch höhere Gewalt. Dazu zählen Naturereignisse, Epidemien, Krieg, Terror, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe bei Dritten und Angriffe auf Informationssysteme Dritter, die trotz angemessener eigener Sicherheitsvorkehrungen wirken. Die betroffene Seite informiert die andere unverzüglich. Termine verschieben sich um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als acht Wochen, kann jede Seite den betroffenen Vertrag kündigen. Zahlungspflichten für erbrachte Leistungen bleiben unberührt. Der Ausfall einzelner Berater von Brookvale ist keine höhere Gewalt.

Zum Inhalt

§ 13 Vertraulichkeit

(1)Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die eine Seite als vertraulich bezeichnet oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Finanzdaten, Strategien, Personalthemen, Transaktionen und Informationen über Vergabeverfahren. Die Seiten behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Seite streng vertraulich, nutzen sie nur für den Vertragszweck und schützen sie mit angemessenen Massnahmen.

(2)Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die ohne Verstoss gegen diese Bedingungen öffentlich bekannt sind oder werden, die der empfangenden Seite vorher rechtmässig bekannt waren, die sie unabhängig entwickelt hat oder die sie rechtmässig von Dritten ohne Vertraulichkeitsbindung erhalten hat. Sie gilt ferner nicht, soweit eine gesetzliche Pflicht oder eine behördliche oder gerichtliche Anordnung zur Offenlegung besteht. In diesem Fall informiert die offenlegende Seite die andere vorher, soweit dies zulässig ist. Meldungen und Offenlegungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sowie die Ausnahmen nach § 5 Geschäftsgeheimnisgesetz bleiben unberührt.

(3)Brookvale gibt vertrauliche Informationen nur an eingesetzte Personen und Unterauftragnehmer weiter, die sie für das Mandat benötigen und die nach § 6 Absatz 4 verpflichtet sind. Der Auftraggeber darf vertrauliche Informationen von Brookvale, insbesondere Angebote, Preise und Methoden, an verbundene Unternehmen und Berater weitergeben, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(4)Die Pflicht gilt während der Vertragslaufzeit und fünf Jahre danach. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange diese geheim sind.

(5)Nach Vertragsende gibt jede Seite vertrauliche Informationen der anderen Seite auf Verlangen zurück oder löscht sie. Ausgenommen sind Kopien, die gesetzlich aufzubewahren sind, sowie automatische Sicherungskopien. Brookvale darf eine Kopie der Arbeitsergebnisse und der wesentlichen Korrespondenz bis zum Ablauf der Verjährungsfristen zur Dokumentation und zur Abwehr von Ansprüchen aufbewahren. Für alle aufbewahrten Kopien gilt die Vertraulichkeit fort.

(6)Auf Wunsch schliessen die Seiten vor dem ersten Gespräch eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung. Sie geht diesem Paragrafen in Fragen der Vertraulichkeit vor. Für die Haftung gilt § 19, soweit die Vertraulichkeitsvereinbarung die Haftung nicht ausdrücklich abweichend regelt.

(7)Ist der Auftraggeber ein Emittent im Sinne der Marktmissbrauchsverordnung, teilt er Brookvale mit, wenn Insiderinformationen betroffen sind. Brookvale wirkt dann an der Führung von Insiderlisten mit.

Zum Inhalt

§ 14 Datenschutz und Informationssicherheit

(1)Die Seiten beachten das geltende Datenschutzrecht. Soweit Brookvale im Rahmen der Beratung personenbezogene Daten verarbeitet, geschieht dies in der Regel in eigener Verantwortung. Verarbeitet Brookvale personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers, schliessen die Seiten vorher einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO. Legen die Seiten Zwecke und Mittel gemeinsam fest, schliessen sie eine Vereinbarung nach Artikel 26 DSGVO. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er personenbezogene Daten an Brookvale übermitteln darf.

(2)Brookvale nutzt für Kommunikation und Dokumente Microsoft 365 der Microsoft Ireland Operations Limited mit Speicherung in Rechenzentren in der Europäischen Union. Eine Übermittlung in die USA ist dabei nicht ausgeschlossen. Sie stützt sich auf das EU US Data Privacy Framework und ergänzend auf Standardvertragsklauseln. Entfällt diese Grundlage, stimmen die Seiten unverzüglich eine andere zulässige Lösung ab. Auf Wunsch arbeitet Brookvale ausschliesslich in Systemen oder Datenräumen des Auftraggebers oder mit Werkzeugen, die Daten nur in der Europäischen Union oder in Deutschland verarbeiten. Die Einzelheiten regelt der Einzelvertrag.

(3)Die Seiten kommunizieren auch per Mail. Jede Seite kann eine verschlüsselte Übermittlung oder einen gesicherten Datenraum verlangen.

(4)Brookvale schützt die Informationen des Auftraggebers mit technischen und organisatorischen Massnahmen nach dem Stand der Technik, die sich an ISO/IEC 27001 oder am IT Grundschutz des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik orientieren. Dazu gehören insbesondere Zugriff nur für Personen, die die Informationen für das Mandat benötigen, verschlüsselte Geräte und Datenträger, Anmeldung mit mehreren Faktoren und der Verzicht auf private Mailkonten und private Speicherdienste. Brookvale verpflichtet ihre Unterauftragnehmer in gleicher Weise.

(5)Weitergehende Sicherheitsvorgaben des Auftraggebers beachtet Brookvale, soweit sie vor Vertragsschluss mitgeteilt oder nachträglich vereinbart sind. Verursacht eine nachträgliche Vorgabe erheblichen Mehraufwand, gilt § 4.

(6)Erfährt Brookvale von einem Sicherheitsvorfall, der Informationen oder Systeme des Auftraggebers betrifft oder betreffen kann, informiert sie den Auftraggeber unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden, in Textform. Sie unterstützt ihn bei Aufklärung und Eindämmung. Das gilt auch für Vorfälle bei Unterauftragnehmern.

(7)Auf Verlangen beantwortet Brookvale einmal im Jahr und aus konkretem Anlass die Fragebögen des Auftraggebers zur Informationssicherheit und legt vorhandene Nachweise vor.

Zum Inhalt

§ 15 Einsatz von Werkzeugen der Künstlichen Intelligenz

(1)Brookvale darf Werkzeuge der Künstlichen Intelligenz als Hilfsmittel einsetzen, etwa für Recherche, Auswertung, Übersetzung und Entwürfe. Die fachliche Verantwortung für alle Arbeitsergebnisse bleibt bei Brookvale. Jedes Ergebnis, an dem solche Werkzeuge mitgewirkt haben, prüft ein Berater von Brookvale vor der Übergabe. Brookvale schult die eingesetzten Personen im Umgang mit diesen Werkzeugen.

(2)Vertrauliche Informationen des Auftraggebers gibt Brookvale nur in Werkzeuge ein, deren Anbieter sich vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben, die Eingaben nicht zum Training ihrer Modelle verwenden und die Anforderungen des § 14 erfüllen. Brookvale nutzt Daten des Auftraggebers nicht zum Training eigener oder fremder Modelle.

(3)Auf Anfrage teilt Brookvale mit, welche Werkzeuge in einem Mandat eingesetzt werden. Der Auftraggeber kann den Einsatz für einzelne Mandate, Daten oder Arbeitsschritte in Textform ausschliessen. Für Verschlusssachen ist der Einsatz stets ausgeschlossen. Teilnahmeanträge, Angebote und sonstige Unterlagen von Bewerbern und Bietern gibt Brookvale nur mit vorheriger Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers in Textform in solche Werkzeuge ein.

(4)Veröffentlicht der Auftraggeber Inhalte, die mit Hilfe solcher Werkzeuge entstanden sind, obliegt ihm eine gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung. Brookvale teilt auf Anfrage mit, welche Anteile eines Arbeitsergebnisses mit solchen Werkzeugen erzeugt wurden.

Zum Inhalt

§ 16 Rechte an Arbeitsergebnissen

(1)An den Arbeitsergebnissen, die Brookvale eigens für den Auftraggeber erstellt, erhält der Auftraggeber das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte und unwiderrufliche Recht, sie für eigene Zwecke und die Zwecke seiner verbundenen Unternehmen zu nutzen, zu vervielfältigen und zu bearbeiten. Er darf Dritten, die für ihn oder seine verbundenen Unternehmen tätig sind, entsprechende Rechte für diese Zwecke einräumen. Er kann das Recht auf Rechtsnachfolger und auf Erwerber eines Unternehmens oder Unternehmensteils übertragen, für das die Arbeitsergebnisse bestimmt sind. Ein ausschliessliches Recht kann gegen gesonderte Vergütung im Einzelvertrag vereinbart werden.

(2)Vorbestehende Unterlagen, Methoden, Modelle, Vorlagen, Werkzeuge und das allgemeine Fachwissen bleiben bei Brookvale oder bei dem Partner, von dem sie stammen. Soweit sie in Arbeitsergebnissen enthalten sind, erhält der Auftraggeber daran ein einfaches Nutzungsrecht im Umfang von Absatz 1. Brookvale verschafft ihm dieses Recht auch an Beiträgen der Partner. Brookvale und ihre Partner dürfen ihr allgemeines Fachwissen weiter nutzen, ohne vertrauliche Informationen des Auftraggebers zu verwenden.

(3)Die Rechte gehen mit vollständiger Zahlung der Vergütung für das jeweilige Arbeitsergebnis über. Bis dahin ist die Nutzung vorläufig gestattet. Brookvale kann diese Gestattung nur widerrufen, wenn der Auftraggeber nach Mahnung mit angemessener Frist mit einem Betrag in Verzug bleibt, der die Vergütung eines Monats übersteigt.

(4)Für Anteile an Arbeitsergebnissen, die mit Hilfe von Werkzeugen der Künstlichen Intelligenz entstanden sind und keinen gesetzlichen Schutz geniessen, erhält der Auftraggeber entsprechende vertragliche Nutzungsbefugnisse. Eine Zusage über das Bestehen von Schutzrechten ist damit nicht verbunden.

Zum Inhalt

§ 17 Weitergabe von Ergebnissen an Dritte

(1)Die Arbeitsergebnisse sind für den Auftraggeber und seine verbundenen Unternehmen bestimmt. Zulässig ist die Weitergabe an Organe und Gremien, an Abschlussprüfer, an Aufsichtsbehörden auf deren Anforderung und an Dritte, die für den Auftraggeber tätig und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, etwa Berater, Dienstleister und nachfolgende Anbieter. Ist ein Arbeitsergebnis dazu bestimmt, Dritten vorgelegt zu werden, etwa eine Leistungsbeschreibung für Bieter, ist die Weitergabe für diesen Zweck zulässig.

(2)Die Weitergabe an andere Dritte, die sich auf ein Arbeitsergebnis stützen sollen, etwa Banken, Investoren oder Kaufinteressenten, bedarf der Zustimmung von Brookvale in Textform. Brookvale haftet gegenüber Dritten nur, soweit sie dies in einer gesonderten Vereinbarung mit dem Dritten ausdrücklich erklärt. Gibt der Auftraggeber Ergebnisse schuldhaft ohne diese Zustimmung an solche Dritte weiter, stellt er Brookvale von deren Ansprüchen frei, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Brookvale beruhen.

(3)Gesetzliche Pflichten zur Vorlage bei Behörden und Gerichten bleiben unberührt.

Zum Inhalt

§ 18 Werkleistungen

(1)Ist ein Arbeitsergebnis nach § 3 Absatz 1 als Werk vereinbart, prüft der Auftraggeber es nach Übergabe binnen zehn Arbeitstagen und erklärt die Abnahme in Textform. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(2)Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber binnen der Frist keine wesentlichen Mängel in Textform rügt oder es über die Prüfung hinaus in seinem Geschäftsbetrieb verwendet. Brookvale weist bei der Übergabe auf diese Folge hin.

(3)Bei Mängeln bessert Brookvale nach ihrer Wahl nach oder liefert neu. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, verweigert Brookvale sie oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber die gesetzlichen Rechte geltend machen. Für Schadensersatz gilt § 19.

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§ 19 Haftung

(1)Brookvale haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2)Ausserhalb der Fälle des Absatzes 1 ist die Haftung von Brookvale für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmässig vertrauen darf. Bei ihrer Verletzung ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3)Die Haftung nach Absatz 2 ist je Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf die Nettovergütung des betroffenen Einzelvertrags. Nettovergütung ist die für den Einzelvertrag vereinbarte Gesamtvergütung, bei Vergütung nach Aufwand die im Angebot veranschlagte oder, wenn höher, die abgerechnete Vergütung. Bei Rahmenverträgen und Dauermandaten tritt an ihre Stelle die Nettovergütung der letzten zwölf Monate vor dem Schadensfall. Für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres zusammen ist die Haftung auf das Doppelte dieses Betrags begrenzt (Jahreshöchstbetrag).

(4)Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Brookvale für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden nur, soweit diese bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Pflichtverletzung vorhersehbar und vertragstypisch waren.

(5)Eine höhere Haftung gilt nur, wenn sie im Einzelvertrag gegen angepasste Vergütung ausdrücklich vereinbart ist.

(6)Die Haftungssummen nach Absatz 3 gelten für alle Anspruchsberechtigten zusammen, auch für verbundene Unternehmen des Auftraggebers und Dritte, die in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen sind.

(7)Für den Verlust von Daten in Systemen des Auftraggebers haftet Brookvale nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemässer und regelmässiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung nötig gewesen wäre.

(8)Für Schäden, die darauf beruhen, dass Informationen des Auftraggebers unrichtig oder unvollständig waren, dass Empfehlungen nicht oder abweichend umgesetzt wurden oder dass der Auftraggeber Mitwirkungen nach § 5 unterlassen hat, haftet Brookvale nicht, soweit sie dies weder erkannt hat noch erkennen musste. Im Übrigen bleibt § 254 BGB unberührt.

(9)Für unternehmerische Entscheidungen des Auftraggebers, für den Eintritt von Prognosen und wirtschaftlichen Erwartungen nach § 3 Absatz 8 und für Produkte und Leistungen Dritter nach § 3 Absatz 9 haftet Brookvale nicht. Die Haftung für eine schuldhaft fehlerhafte Beratung richtet sich nach den übrigen Absätzen dieses Paragrafen.

(10)Die Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeitenden, Partner und Unterauftragnehmer von Brookvale. Die Haftung einer Person aus einer Tätigkeit nach § 7 Absatz 2 richtet sich allein nach dem Gesetz und dem dort genannten Vertrag.

(11)Die Absätze 2 bis 10 und alle anderen Bestimmungen dieser Bedingungen, die die Haftung von Brookvale ausschliessen oder begrenzen oder den Auftraggeber zur Freistellung von Brookvale verpflichten, gelten nicht in den Fällen des Absatzes 1.

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§ 20 Verjährung

(1)Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz verjähren in einem Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

(2)Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjähren diese Ansprüche spätestens drei Jahre nach ihrer Entstehung.

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 19 Absatz 1. Dort gelten die gesetzlichen Fristen.

(4)Abweichend von Absatz 1 verjähren Ansprüche wegen Mängeln einer Werkleistung in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Absatz 3 gilt entsprechend.

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§ 21 Laufzeit, Kündigung und Übergabe

(1)Laufzeit und Kündigung richten sich nach dem Einzelvertrag. Ein Vertrag mit fester Laufzeit endet mit ihrem Ablauf oder mit Abschluss der vereinbarten Leistungen.

(2)Ist keine Laufzeit vereinbart, kann jede Seite den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.

(3)Die gesetzlichen Rechte zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist, insbesondere nach den §§ 626 und 627 BGB, bleiben unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Brookvale insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit angemessener Frist mit einem Betrag in Verzug bleibt, der die Vergütung eines Monats übersteigt, wenn er wesentliche Mitwirkungen dauerhaft unterlässt oder wenn die Fortsetzung die Unabhängigkeit von Brookvale nach § 8 gefährden würde, ohne dass Brookvale dies durch Annahme eines anderen Mandats selbst herbeigeführt hat.

(4)Endet der Vertrag vorzeitig, vergütet der Auftraggeber die bis dahin erbrachten Leistungen und die angefallenen Auslagen. Hinzu kommen nicht stornierbare Reisekosten sowie Kosten für Räume, Veranstaltungen und Lizenzen, die der Auftraggeber vorher freigegeben hat. Vergütungen für Mitarbeitende und Unterauftragnehmer von Brookvale für die Zeit nach dem Vertragsende fallen nicht darunter.

(5)Kündigungen bedürfen der Textform.

(6)Bei Vertragsende übergibt Brookvale dem Auftraggeber die bis dahin erstellten Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen in einem gängigen bearbeitbaren Format. Unterstützung bei der Übergabe an den Auftraggeber oder einen von ihm benannten Dritten leistet Brookvale auf Wunsch nach den vereinbarten Sätzen.

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§ 22 Abwerbung und Übernahme von Beratern

(1)Während der Laufzeit eines Vertrags und zwölf Monate nach seinem Ende wirbt keine Seite Personen aktiv ab, die auf der jeweils anderen Seite im Mandat tätig waren. Bewerbungen auf allgemeine Stellenanzeigen und Initiativbewerbungen bleiben zulässig.

(2)Beauftragt oder beschäftigt der Auftraggeber eine Person, die für Brookvale im Mandat tätig war, unmittelbar oder über Dritte während ihres Einsatzes oder innerhalb von zwölf Monaten nach seinem Ende, zahlt er Brookvale eine pauschale Entschädigung für den Wegfall ihres weiteren Einsatzes. Sie beträgt bei Beginn der Tätigkeit während des Einsatzes oder innerhalb von sechs Monaten nach seinem Ende 25 Tagessätze und danach 12 Tagessätze. Massgeblich ist der zuletzt im Mandat für diese Person vereinbarte Tagessatz, bei Festpreis der Tagessatz aus dem Angebot und bei Monatsvergütung ein Zwanzigstel der Monatsvergütung. Für Arbeitnehmer von Brookvale beträgt die Entschädigung höchstens zwei Bruttomonatsgehälter dieser Person. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, dass Brookvale kein oder ein geringerer Nachteil entstanden ist. Die Entschädigung fällt auch an, wenn eine Beauftragung als selbständiger Berater auf eine Bewerbung nach Absatz 1 Satz 2 zurückgeht, nicht aber bei einer Anstellung als Arbeitnehmer.

(3)Absatz 2 gilt nicht, wenn Brookvale der Beauftragung vorher in Textform zustimmt. Ein Vertrag nach § 7 Absatz 2 gilt für die Dauer des Mandats als genehmigt.

(4)Bei öffentlichen Auftraggebern gilt Absatz 2 nicht, wenn die Person den Auftrag in einem Vergabeverfahren erhält, auch als Unterauftragnehmer eines Bieters, oder wenn sie sich auf eine öffentliche Stellenausschreibung beworben hat.

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§ 23 Referenzen und Kommunikation

(1)Brookvale nennt den Auftraggeber, seine Marken und das Mandat als Referenz nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform. Der Auftraggeber kann die Zustimmung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

(2)Veröffentlichungen über das Mandat stimmen die Seiten vorher miteinander ab.

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§ 24 Öffentliche Auftraggeber

(1)Vergibt ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag in einem Vergabeverfahren oder als Einzelauftrag aus einer Rahmenvereinbarung, die in einem Vergabeverfahren geschlossen wurde, gelten allein die Vertragsbedingungen der Vergabeunterlagen und der Rahmenvereinbarung, etwa die VOL/B, die EVB IT und ergänzende Vertragsbedingungen des Auftraggebers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dann nicht Teil des Angebots von Brookvale und gelten nur, wenn die Vergabeunterlagen Bedingungen der Bieter ausdrücklich zulassen oder der Auftraggeber sie ausdrücklich einbezieht. § 1 Absatz 4 Satz 1 gilt insoweit nicht. Die Pflichten nach den Absätzen 3 bis 7 hält Brookvale auch dann ein.

(2)Beauftragt ein öffentlicher Auftraggeber Brookvale ohne Vergabeverfahren, etwa als Direktauftrag, gelten diese Bedingungen mit den Abweichungen dieses Paragrafen. Brookvale beginnt die Leistung erst nach Auftrag der zuständigen Stelle in Textform. Formvorschriften des Auftraggebers bleiben unberührt. Unterauftragnehmer setzt Brookvale nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform ein. Im Angebot benannte Unterauftragnehmer gelten mit dem Auftrag als genehmigt. Über weitere entscheidet der Auftraggeber nach § 6 Absatz 3 Satz 6, eine Zustimmung durch Schweigen tritt nicht ein. Änderungen und Erweiterungen des Auftrags vereinbaren die Seiten nur im Rahmen des Vergaberechts. § 4 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Das öffentliche Preisrecht bleibt unberührt. Brookvale wirkt an einer Preisprüfung mit.

(3)Unterstützt Brookvale einen öffentlichen Auftraggeber bei der Vorbereitung oder Durchführung eines Vergabeverfahrens, berät oder unterstützt Brookvale in diesem Verfahren keine Bewerber, Bieter oder Unternehmen, die sich beteiligen wollen. Brookvale, ihre verbundenen Unternehmen und die eingesetzten Partner beteiligen sich an dem Verfahren auch nicht selbst als Bewerber, Bieter, Unterauftragnehmer oder als Unternehmen, auf dessen Kapazitäten sich ein Bieter beruft, soweit der Auftraggeber dem nicht vorher in Textform zustimmt. Diese Pflichten gelten bis zum Zuschlag oder zur Aufhebung, in einem Folgeverfahren über denselben Beschaffungsgegenstand und auch dann, wenn der Vertrag mit dem Auftraggeber vorher endet. Sie gelten entsprechend, wenn Brookvale in einem Erstgespräch nach § 2 Absatz 3 nicht öffentliche Informationen über das Verfahren erhalten hat.

(4)Brookvale trennt Informationen aus einem solchen Mandat organisatorisch und technisch von allen anderen Mandaten und nutzt sie für keinen anderen Zweck. Sobald die Bewerber oder Bieter bekannt sind, legt Brookvale dem Auftraggeber alle geschäftlichen Beziehungen offen, die Brookvale, ihre verbundenen Unternehmen oder die eingesetzten Personen zu ihnen unterhalten oder in den letzten zwölf Monaten unterhalten haben. Stehen Vertraulichkeitspflichten gegenüber einem Bewerber oder Bieter einer Offenlegung entgegen, bittet Brookvale ihn mit Einverständnis des Auftraggebers um Zustimmung. Erteilt er sie nicht, teilt Brookvale dem Auftraggeber mit, dass ein nicht offenlegbarer Konflikt besteht und welche eingesetzten Personen betroffen sind. Der Auftraggeber kann dann den Austausch dieser Personen verlangen oder den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Jede eingesetzte Person gibt auf Verlangen eine Erklärung zu Interessenkonflikten ab und aktualisiert sie bei Änderungen. Der Auftraggeber entscheidet über die nötigen Massnahmen und kann den Austausch betroffener Personen verlangen.

(5)War Brookvale mit dem Beschaffungsgegenstand für einen öffentlichen Auftraggeber befasst, weist sie ein Unternehmen, das sich an dem Vergabeverfahren beteiligen will, vor Annahme eines Mandats darauf hin. Stehen dem Vertraulichkeitspflichten entgegen oder gilt Absatz 3, lehnt Brookvale das Mandat ab. Erklärungen gegenüber der Vergabestelle, insbesondere zu einer Vorbefassung, gibt das beratene Unternehmen in eigener Verantwortung ab.

(6)Arbeitsergebnisse, die Brookvale zur Vorbereitung oder Durchführung eines Vergabeverfahrens erstellt, darf der öffentliche Auftraggeber in die Vergabeunterlagen übernehmen, bearbeiten, veröffentlichen und an Bewerber, Bieter und Nachprüfungsinstanzen weitergeben. Jeder öffentliche Auftraggeber darf Arbeitsergebnisse und Angaben zum Vertrag ferner an Aufsichtsbehörden, Rechnungsprüfung und Parlament weitergeben und nach dem Informationsfreiheitsrecht zugänglich machen. § 16 Absatz 3 Satz 3 sowie § 17 Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten insoweit nicht. Geschäftsgeheimnisse, deren Veröffentlichung Brookvale widerspricht, kennzeichnet Brookvale bei der Übergabe.

(7)Auf Verlangen lassen sich alle eingesetzten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichten. Brookvale bindet ihre Partner vertraglich daran. Gesetzliche Pflichten zur Tariftreue erfüllt Brookvale, gibt sie an Unterauftragnehmer weiter und weist ihre Einhaltung auf Verlangen nach. Auf Verlangen gibt Brookvale für sich und ihre Unterauftragnehmer Erklärungen zu Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und zu Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB ab. Tritt während der Vertragslaufzeit ein solcher Ausschlussgrund ein, informiert Brookvale den Auftraggeber unverzüglich.

(8)Gerichtsstand ist bei Aufträgen öffentlicher Auftraggeber der in den Vergabeunterlagen bestimmte Ort, sonst der Sitz der beauftragenden Stelle.

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§ 25 Geheimschutz, Exportkontrolle und Sanktionen

(1)Verschlusssachen verarbeitet Brookvale nur nach gesonderter Vereinbarung und nach den Vorgaben des Auftraggebers, für VS NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH nach dem jeweils geltenden VS NfD Merkblatt. Der Auftraggeber teilt eine Einstufung vorher mit. Brookvale setzt nur Personen ein, die für VS NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH belehrt und verpflichtet und für höhere Geheimhaltungsgrade sicherheitsüberprüft und ermächtigt sind. Aufträge ab VS VERTRAULICH übernimmt Brookvale erst nach Aufnahme in die Geheimschutzbetreuung des zuständigen Bundesministeriums, die der Auftraggeber beantragt. Verschlusssachen gibt Brookvale an Unterauftragnehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform weiter und verarbeitet sie nur im Inland, soweit der Auftraggeber nichts anderes zulässt. Elektronisch übermittelt Brookvale sie nur mit Produkten, die das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dafür zugelassen hat. Verschlusssachen werden weder in Cloud Diensten noch in Werkzeugen der Künstlichen Intelligenz verarbeitet. Für sie gehen die Vorschriften des Geheimschutzes den §§ 13 und 14 vor, auch zu Fristen, Rückgabe und Vernichtung.

(2)Vorgaben des Auftraggebers zu Staatsangehörigkeit oder Sicherheitsüberprüfung der eingesetzten Personen berücksichtigt Brookvale, wenn der Auftraggeber sie vor Vertragsschluss mitteilt.

(3)Die Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aus deutschem, europäischem oder anderem anwendbarem Aussenwirtschaftsrecht, aus Embargos oder Sanktionen entgegenstehen. Bis zur Erteilung einer nötigen Genehmigung ruht die betroffene Leistungspflicht und Termine verschieben sich entsprechend. Wird eine Genehmigung versagt, kann jede Seite den betroffenen Vertrag kündigen.

(4)Brookvale sichert zu, dass weder sie noch ihre verbundenen Unternehmen auf einer Sanktionsliste der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen stehen. Brookvale setzt keine Personen ein, die auf einer solchen Liste stehen. Ein Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, sichert dasselbe für sich und seine verbundenen Unternehmen zu. Er bestätigt, dass er selbst nicht in Russland niedergelassen ist, dass die Leistungen weder für die Regierung Russlands noch für ein dort niedergelassenes Unternehmen bestimmt sind und dass er Arbeitsergebnisse nicht an solche Stellen weitergibt. Jede Seite informiert die andere unverzüglich über eine Änderung. Die andere Seite kann den Vertrag dann aus wichtigem Grund kündigen. Der Auftraggeber macht auf Verlangen Angaben zu Endverwendung, Endempfängern und Einsatzorten.

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§ 26 Compliance

(1)Die Seiten halten die geltenden Gesetze zur Korruptionsbekämpfung, zum Wettbewerb und zum Mindestlohn ein. Sie gewähren und fordern keine unzulässigen Vorteile im Zusammenhang mit einem Mandat.

(2)Brookvale beachtet den Verhaltenskodex des Auftraggebers für Lieferanten, soweit er ihr vor Vertragsschluss übergeben wurde. Sie verpflichtet ihre Unterauftragnehmer entsprechend. Regeln des Einzelvertrags und dieser Bedingungen zu Vergütung, Haftung und Laufzeit ändert der Kodex nicht. Auf begründete Anfrage gibt Brookvale Auskunft über die Einhaltung.

(3)Verstösst eine Seite schwerwiegend gegen Absatz 1 oder gegen den Verhaltenskodex, kann die andere Seite den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

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§ 27 Schlussbestimmungen

(1)Erklärungen, Änderungen und Kündigungen bedürfen der Textform, soweit diese Bedingungen oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Individuelle Abreden haben Vorrang, auch wenn sie mündlich getroffen werden. § 6 Absatz 8 bleibt unberührt.

(2)Der Auftraggeber kann Rechte aus dem Vertrag nur mit Zustimmung von Brookvale abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

(3)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

(4)Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Solingen. Brookvale kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände und § 24 Absatz 8 bleiben unberührt.

(5)Massgeblich ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen. Übersetzungen dienen der Information.

(6)Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

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Fassung 1.1 vom 01.10.2026Nach oben

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